§ 12 rechtspflichten gegenüber behörden,stiftungsaufsicht

(1) anzeige-, unterrichtungs-, genehmigungs- und sonstige zustimmungspflichten sowie sonstige rechtliche pflichten gegen-über den finanz-, stiftungsaufsichts- und sonstigen behörden sind einzuhalten.

(2) insbesondere sind beschlüsse über satzungsänderungen und über die auflösung der stiftung der zuständigen finanzbehörde anzuzeigen. zu änderungen des stiftungszweckes ist die einwilligung der finanzbehörden einzuholen.

(3) stiftungsaufsichtsbehörde ist das regierungspräsidium in tübingen, oberste stiftungsaufsichtsbehörde ist das innenministerium des landes baden württemberg.die stiftungsaufsichts-behörde ist auf wunsch jederzeit über sämtliche angelegenheiten der stiftung zu unterrichten. der jahresabschluß ist ohne besondere aufforderung bei ihr einzureichen.